Verwaltungsgerichtshof
08.09.2022
Ro 2022/15/0007
Der von vornherein bestehende (primäre) Anspruch der Miteigentümer auf reale Teilung des im Miteigentum stehenden Grundstücks besteht gemäß Paragraph 843, ABGB im österreichischen Recht vergleiche OGH 14.6.2021, 5 Ob 109/21x; RS0013236; RS0004261). Dabei kann es sich ergeben, dass sich der Anspruch auf die Realteilung nicht nur auf eine einzelne, im Miteigentum stehende Parzelle bezieht, sondern auch auf mehrere, die gleichen Eigentumsverhältnisse aufweisende Parzellen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden (OGH 16.6.1982, 3 Ob 538/82, RS0013858; OGH 21.12.1999, 5 Ob 89/99w, RS0013231).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022150007.J03