Verwaltungsgerichtshof
29.11.2022
Ra 2022/14/0247
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/14/0248 E 29.11.2022
Ra 2022/14/0249 E 29.11.2022
Ra 2022/14/0250 E 29.11.2022
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist der Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Dementsprechend erkennt der VwGH, dass "Herkunftsstaat" jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2020/19/0030 bis 0031, mwN). Es entspricht daher der österreichischen Rechtslage, dass die Verfolgungsgefahr für die Revisionswerber (Mitglieder einer Familie mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit) jeweils bezogen auf ihre Herkunftsstaaten geprüft werden muss und als Herkunftsstaaten jeweils jene heranzuziehen sind, deren Staatsangehörigkeit die Revisionswerber besitzen vergleiche dazu aus der Rechtsprechung etwa VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0062 bis 0064, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140247.L01