Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0101

Rechtssatz

Zum Nachweis des Bestehens eines Qualitätssicherungssystems gehört auch, dass dessen Vorgaben eingehalten werden und die vorgelegten Unterlagen nicht mangelhaft sind und etwa auch die entsprechenden Prüfberichte und Probenahmeprotokolle vorliegen vergleiche VwGH 4.2.2022, Ra 2019/13/0013).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130101.L04