Verwaltungsgerichtshof
28.10.2024
Ra 2022/13/0101
Zum Nachweis des Bestehens eines Qualitätssicherungssystems gehört auch, dass dessen Vorgaben eingehalten werden und die vorgelegten Unterlagen nicht mangelhaft sind und etwa auch die entsprechenden Prüfberichte und Probenahmeprotokolle vorliegen vergleiche VwGH 4.2.2022, Ra 2019/13/0013).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130101.L04