Verwaltungsgerichtshof
02.02.2023
Ra 2022/13/0045
Ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit nichtig, so ist dies (jedenfalls dann, wenn ein Abgabentatbestand an wirtschaftliche Vorgänge anknüpft) nach Paragraph 23, Absatz 3, BAO für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen vergleiche z.B. VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0024, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130045.L01