Verwaltungsgerichtshof
20.10.2022
Ra 2022/13/0035
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/13/0036
Ra 2022/13/0037
GRS wie 2013/17/0137 E 14. Oktober 2015 RS 3
Geht die Sendung nach Übergabe an die Post verloren und langt sie daher nicht bei der Behörde ein, ist dies ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt vergleiche VwGH vom 31. Oktober 1991, 90/16/0148). Der Verlust eines nicht eingeschriebenen Briefes stellt auch kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden kann vergleiche VwGH vom 13. Oktober 2009, 2009/17/0154, und vom 13. Juli 2015, Ra 2015/02/0050). Auch in der Unterlassung der (allgemein jedenfalls nicht vorgeschriebenen) Überprüfung des Einlangens der Erklärungen bei der Abgabenbehörde erster Instanz kann kein auffallend sorgloses Verhalten erblickt werden vergleiche VwGH vom 31. Oktober 1991, 90/16/0148).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130035.L05