Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0035

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/13/0036

Ra 2022/13/0037

Rechtssatz

Ab Einlangen in der Einlaufstelle befindet sich ein Schriftsatz in der Sphäre der Behörde, die sich der Einlaufstelle bedient. Die Unterlassung der (rechtzeitigen) Weiterleitung des Schriftsatzes von der Einlaufstelle an die jeweils zuständige Stelle stellt einen behördlichen Fehler dar vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0038, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130035.L01