Verwaltungsgerichtshof
20.10.2022
Ra 2022/13/0035
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/13/0036
Ra 2022/13/0037
Ab Einlangen in der Einlaufstelle befindet sich ein Schriftsatz in der Sphäre der Behörde, die sich der Einlaufstelle bedient. Die Unterlassung der (rechtzeitigen) Weiterleitung des Schriftsatzes von der Einlaufstelle an die jeweils zuständige Stelle stellt einen behördlichen Fehler dar vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0038, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130035.L01