Verwaltungsgerichtshof
19.04.2023
Ro 2022/13/0018
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/13/0019
Ro 2022/13/0020
Ro 2022/13/0021
Ro 2022/13/0022
Ro 2022/13/0023
Ro 2022/13/0024
Ro 2022/13/0025
Ro 2022/13/0026
Ro 2022/13/0027
Ro 2022/13/0028
Ro 2022/13/0029
Ro 2022/13/0030
GRS wie 2006/15/0126 E 28. Oktober 2009 VwSlg 8478 F/2009 RS 4 (hier: Gleiches gilt auch im Fall einer atypisch stillen Gesellschaft.)
Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz EStG 1988 liegt der Gedanke zu Grunde, dass ein negatives Kapitalkonto eines Mitunternehmers grundsätzlich eine Verpflichtung des Mitunternehmers der Mitunternehmerschaft gegenüber zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos zum Ausdruck bringt. In jenen Fällen, in denen bei einem Kommanditisten durch Verlustzuweisungen ein negatives Kapitalkonto entsteht, zu dessen Auffüllung er nicht verpflichtet ist, sodass sein Ausscheiden ohne vorherige Auffüllung des Kapitalkontos keine schuldbefreiende und damit gewinnwirksame Rechtsfolge nach sich zieht, normiert die genannte Bestimmung eine derartige Rechtsfolge für steuerliche Zwecke. Andernfalls wären Verluste eines Kommanditisten, denen im steuerlichen System der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich der Gedanke einer Vermögenseinbuße zu Grunde liegt, in unbeschränktem Ausmaß steuerlich zu berücksichtigen (insbesondere im Wege des Verlustausgleiches), ohne dass der nachträgliche Wegfall der unterstellten Vermögenseinbuße bei seinem Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft steuerlich als Wegfall einer Verbindlichkeit gewinnerhöhend erfasst werden könnte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1998, 94/13/0084).
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022130018.J01