Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2023

Geschäftszahl

Ro 2022/13/0018

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2022/13/0019

Ro 2022/13/0020

Ro 2022/13/0021

Ro 2022/13/0022

Ro 2022/13/0023

Ro 2022/13/0024

Ro 2022/13/0025

Ro 2022/13/0026

Ro 2022/13/0027

Ro 2022/13/0028

Ro 2022/13/0029

Ro 2022/13/0030

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/15/0126 E 28. Oktober 2009 VwSlg 8478 F/2009 RS 4 (hier: Gleiches gilt auch im Fall einer atypisch stillen Gesellschaft.)

Stammrechtssatz

Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz EStG 1988 liegt der Gedanke zu Grunde, dass ein negatives Kapitalkonto eines Mitunternehmers grundsätzlich eine Verpflichtung des Mitunternehmers der Mitunternehmerschaft gegenüber zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos zum Ausdruck bringt. In jenen Fällen, in denen bei einem Kommanditisten durch Verlustzuweisungen ein negatives Kapitalkonto entsteht, zu dessen Auffüllung er nicht verpflichtet ist, sodass sein Ausscheiden ohne vorherige Auffüllung des Kapitalkontos keine schuldbefreiende und damit gewinnwirksame Rechtsfolge nach sich zieht, normiert die genannte Bestimmung eine derartige Rechtsfolge für steuerliche Zwecke. Andernfalls wären Verluste eines Kommanditisten, denen im steuerlichen System der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich der Gedanke einer Vermögenseinbuße zu Grunde liegt, in unbeschränktem Ausmaß steuerlich zu berücksichtigen (insbesondere im Wege des Verlustausgleiches), ohne dass der nachträgliche Wegfall der unterstellten Vermögenseinbuße bei seinem Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft steuerlich als Wegfall einer Verbindlichkeit gewinnerhöhend erfasst werden könnte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1998, 94/13/0084).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022130018.J01