Verwaltungsgerichtshof
22.12.2022
Ra 2022/12/0161
Sämtliches Behördenhandeln darf nach Artikel 18, B-VG nur aufgrund der Gesetze erfolgen und zählt zu jenem Normenbestand, der gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG das Verwaltungshandeln ausschließlich zu bestimmen hat, seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union auch das Unionsrecht einschließlich seines Anwendungsvorranges vergleiche VwGH 25.5.2000, 99/07/0096).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120161.L05