Verwaltungsgerichtshof
22.12.2022
Ra 2022/12/0161
Mangels entsprechender Zuständigkeitsregelung ist zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen von der "sachnächsten" Zuständigkeit auszugehen. Bei der Beurteilung der "sachnächsten" Zuständigkeit ist im Lichte der unionsrechtlich gebotenen Äquivalenz und Effektivität unter anderem darauf abzustellen, wo der Antrag in der Hauptsache einzubringen ist und welche Einrichtung daher als erste Kenntnis von diesem Antrag und der diesem zugrunde liegenden Fallkonstellation besitzt und daher am raschesten die erforderliche Interessenabwägung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vornehmen kann vergleiche VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120161.L02