Verwaltungsgerichtshof
18.09.2024
Ra 2022/12/0154
GRS wie Ra 2019/01/0174 E 23. April 2020 RS 1 (hier ohne den zweiten Klammerausdruck)
Die Unterlassung einer gemäß Paragraph 24, VwGVG gebotenen Verhandlung kann nicht nur von jener Partei, die den Verhandlungsantrag gestellt hat, sondern von jeder Verfahrenspartei geltend gemacht werden. Wurde nämlich bereits (hier: vom Mitbeteiligten als Beschwerdeführer) ein Verhandlungsantrag gestellt, so sind die anderen Parteien (hier: die Wiener Landesregierung als belangte Behörde) nicht gehalten, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann vergleiche VwGH 2.5.2019, Ro 2019/08/0009, Rn. 12, mwN). Demnach kann auch die Behörde die Unterlassung der mündlichen Verhandlung geltend machen, obwohl ausschließlich der Mitbeteiligte in der Beschwerde deren Durchführung beantragt hat.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120154.L01