Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0085

Rechtssatz

Das VwG hat im Rahmen der Beweiswürdigung alle relevanten Beweisergebnisse zu berücksichtigen. Die gänzliche Außerachtlassung eines Beweisergebnisses, ohne sich mit dessen inneren Wahrheitsgehalt auseinandergesetzt zu haben, entspricht nicht dem Gesetz (VwGH 15.3.2018, Ra 2017/20/0487).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120085.L02