Verwaltungsgerichtshof
20.06.2024
Ra 2022/12/0073
Bei Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache unkundig ist, ist die Verfahrensurkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in die Sprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Wird dies unterlassen, ist die Zustellung der Verfahrensurkunde nicht rechtswirksam. Eine Heilung dieses Zustellmangels kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (VwGH 3.2.2022, Ra 2020/17/0095).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120073.L02