Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0082 E 14. November 2018 RS 8

Stammrechtssatz

Die Aussprüche über Schuld und Strafe sind trennbar vergleiche etwa VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804, mwN). Im Fall der Bestätigung des Ausspruches über die Schuld könnte im folgenden Verfahren nur mehr der Strafausspruch gegenständlich sein, weil hinsichtlich der Schuld, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, Teilrechtskraft eingetreten wäre vergleiche VwGH 5.10.2016, Ra 2015/04/0079).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120046.L03