Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0031

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/12/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/17/0430 E 27. Februar 2013 VwSlg 18576 A/2013 RS 2 (hier ohne den dritten Satz und den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, Zl. 2008/15/0113, mwN). Im Beschwerdefall steht die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde deren Erhebung nicht entgegen. Die Subsidiarität bezieht sich im Falle einer Beschlagnahme nicht auf jene Akte, welche durch den später erlassenen Beschlagnahmebescheid keiner verwaltungsbehördlichen Kontrolle unterworfen werden, wie dies beim Abdecken eines Kameraobjektives der Fall ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120031.L02