Verwaltungsgerichtshof
22.10.2023
Ro 2022/12/0016
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/12/0017
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/12/0012 B 14.11.2023
Ro 2022/12/0015 B 15.11.2023
Ro 2022/12/0018 B 22.10.2023
Ro 2022/12/0030 B 27.05.2024
Ro 2023/12/0001 B 15.11.2023
GRS wie Ro 2015/16/0019 E 2. Juli 2015 RS 5 (hier ohne den ersten Satz)
Eine vorwiegende Abhängigkeit vom Zufall im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ist etwa dann gegeben, wenn sich nicht eine berechtigte rationale Erwartung über den Spielausgang entwickelt, sondern letztlich nur aufgrund eines Hoffens, einer irrationalen Einstellung, auf dieses oder jenes einzelne Ergebnis des Spieles gesetzt werden kann vergleiche Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich, Kommentar zum Glücksspielgesetz 1989, Rz 5 zu Paragraph eins, GSpG, mwN). Bei der Prüfung des Ausmaßes der Zufallsabhängigkeit eines Spieles ist nicht auf dessen abstrakte Regeln abzustellen, sondern sind ebenso die konkreten Modalitäten und Rahmenbedingungen der Durchführung des Spieles zu berücksichtigen vergleiche Bresich/Klingenbrunner/Posch, aaO, Rz 8 zu Paragraph eins, GSpG). Paragraph eins, Absatz eins, GSpG geht somit nicht von einem ausschließlichen oder vorwiegenden Abhängen vom Zufall in mathematisch-statistischem Sinne, sondern von einem normativen Ansatz aus.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022120016.J02