Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2022

Geschäftszahl

Ro 2022/12/0013

Rechtssatz

Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, dass pauschal alle "unechten Firmenkollektivverträge" nicht gesatzt werden dürfen, wäre zu erwarten, dass er das ArbVG entsprechend abgeändert hätte. Eine analoge Anwendung des Paragraph 18, Absatz 6, ArbVG auf alle "unechten Firmenkollektivverträge" kommt daher nicht in Betracht. Die Frage, ob ein derartiger "unechter Firmenkollektivvertrag" zur Satzung erklärt werden darf, hängt somit von seinem Inhalt, etwa seinem Geltungsbereich, ab. Inhaltliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Erklärung eines (Teiles eines) Kollektivvertrages werden in Paragraph 18, Absatz 3, ArbVG geregelt. Im vorliegenden Verfahren war insbesondere die in der Ziffer 3, dieser Bestimmung genannte Voraussetzung, ob die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zu jenen, die dem Kollektivvertrag unterliegen, im Wesentlichen gleichartig sind, zwischen den Parteien strittig. Das Unterbleiben einer analogen Anwendung des Paragraph 18, Absatz 6, ArbVG auf alle "unechten Firmenkollektivverträge" hat zur Folge, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Satzungserklärung eines (Teiles eines) Kollektivvertrages Paragraph 18, Absatz 3, ArbVG, verfassungsrechtliche, unionsrechtliche, einfach gesetzliche oder sonstige Bestimmungen entgegenstehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022120013.J03