Verwaltungsgerichtshof
21.11.2022
Ro 2022/12/0013
Sogenannte "unechte Firmenkollektivverträge" sind solche, die von kollektivvertragsfähigen Körperschaften geschlossen, aber auf ein konkretes Unternehmen beschränkt werden. Paragraph 18, Absatz 6, ArbVG bestimmt, dass Kollektivverträge, die von einem kollektivvertragsfähigen Verein (Paragraph 4, Absatz 3, ArbVG) abgeschlossen wurden, nicht zur Satzung erklärt werden können (dürfen). In dieser Regelung wird somit die Unzulässigkeit der Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung in Abhängigkeit von der Rechtsform einer der den (teilweise) zu satzenden Kollektivvertrag abschließenden Parteien als kollektivvertragsfähiger Verein iSd. Paragraph 4, Absatz 3, ArbVG für eigene Arbeitsverhältnisse normiert.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022120013.J07