Verwaltungsgerichtshof
29.08.2024
Ra 2022/11/0195
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmung iSd. Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG die Kündigung durch den Dienstgeber zwar ermöglicht, nicht aber ersetzt. Ob die Kündigung weitergehenden rechtlichen Beschränkungen unterliegt, ist nicht im Verfahren nach Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG zu klären vergleiche etwa VwGH 10.9.2019, Ra 2017/11/0039; 27.7.2020, Ra 2020/11/0083; 5.11.2020, Ra 2018/11/0153, jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110195.L03