Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0195

Rechtssatz

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmung iSd. Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG die Kündigung durch den Dienstgeber zwar ermöglicht, nicht aber ersetzt. Ob die Kündigung weitergehenden rechtlichen Beschränkungen unterliegt, ist nicht im Verfahren nach Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG zu klären vergleiche etwa VwGH 10.9.2019, Ra 2017/11/0039; 27.7.2020, Ra 2020/11/0083; 5.11.2020, Ra 2018/11/0153, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110195.L03