Verwaltungsgerichtshof
26.08.2022
Ra 2022/11/0118
Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 62, Absatz eins, ÄrzteG 1998 ergibt sich, dass die vorläufige Untersagung im Fall der Ziffer 2, mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens befristet ist. Soweit die Revision dementgegen unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 20. April 2010, 2010/11/0047, die Beseitigung allfälliger Missstände als auflösende Bedingung ins Treffen führt, entfernt sie sich schon insofern vom verfahrensgegenständlichen Rechtsinstitut der vorläufigen Untersagung gemäß Paragraph 62, ÄrzteG 1998, als Gegenstand des dort zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 war.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110118.L02