Verwaltungsgerichtshof
17.12.2024
Ra 2022/11/0058
Bei einem Aromastoff handelt es sich nach der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Ziffer 9 d, TNRSG um einen Zusatzstoff, der Geruch und/oder Geschmack verleiht. Als Zusatzstoff wird gemäß Paragraph eins, Ziffer 9 c, TNRSG ein Stoff mit Ausnahme von Tabak, der einem Tabakerzeugnis oder verwandtem Erzeugnis, einer Packung oder einer Außenverpackung zugesetzt wird, definiert. Aromastoffe sind folglich - etwa einem Tabakerzeugnis oder verwandten Erzeugnis zugesetzte - Zusatzstoffe, die Geruch und/oder Geschmack verleihen. Ob es sich im Einzelfall bei einer Angabe auf der Packung oder Außenverpackung von elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern um die entsprechend Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, TNRSG zulässige Angabe eines Aromastoffes im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 9 d, TNRSG handelt, ist jeweils fallbezogen ausgehend von der den Tatvorwurf begründenden Angabe auf der Packung oder Außenverpackung zu beurteilen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110058.L04