Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0058

Rechtssatz

Hinsichtlich der Packung bzw. Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern normiert Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, TNRSG, dass diese keine der in Paragraph 5 d, TNRSG genannten Elemente oder Merkmale enthalten dürfen, mit Ausnahme - und insofern abweichend von der Regelung betreffend Tabakerzeugnisse - "der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Nach dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung dürfen daher auf (Außenver-)Packungen von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern zwar nicht pauschal sämtliche in Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, TNRSG aufgezählten Angaben aufscheinen. Jedoch sind - unbeschadet der aufzulistenden Stoffe nach Paragraph 10 c, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG - Informationen über den Nikotingehalt und Aromastoffe zulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110058.L06