Verwaltungsgerichtshof
17.12.2024
Ra 2022/11/0058
"CBD" wurde auch in der Rechtsprechung bereits als Wirkstoff iSd Paragraph eins, Absatz 4 a, AMG angesehen: Danach sind Wirkstoffe Stoffe oder Gemische von Stoffen, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung eines Arzneimittels verwendet zu werden und bei ihrer Verwendung in der Arzneimittelherstellung zu arzneilich wirksamen Bestandteilen des Arzneimittels zu werden. Konstitutives Element des Wirkstoffbegriffs ist also seine Zweckbestimmung für die Verwendung als arzneilich wirksamer Bestandteil im Rahmen der Arzneimittelherstellung vergleiche OGH 23.9.2022, 4 Ob 80/22a). CBD wird als Inhaltsstoff einer Vielzahl von Produkten angeboten und aufgrund der verbreiteten Angebote vom durchschnittlichen Konsumenten als solcher angesehen, der sich zumindest positiv auf das Allgemeinbefinden auswirken kann. Der Ansicht des VwG, dass die Angabe "CBD" kein Element iSd Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG sei, das zumindest einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung suggeriert, kann demnach nicht gefolgt werden vergleiche in diesem Sinn schon VwGH 2.6.2020, Ro 2020/11/0002, in welchem Erkenntnis die verwaltungsgerichtliche Beurteilung, durch die Angabe "CBD" auf einem Raucherzeugnis sei ein gesundheitlicher Nutzen suggeriert worden, unbeanstandet geblieben ist).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110058.L02