Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0058

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen Paragraph 2, leg. cit. in Verkehr bringt vergleiche in diesem Sinn bereits den hg. Beschluss vom 14. Juli 2022, Ra 2021/11/0051, in dem der VwGH im Zusammenhang mit dem - dem dortigen Revisionswerber angelasteten - Inverkehrbringen näher bezeichneter Erzeugnisse festgehalten hat, die Argumentation, die Herstellung und Produktion dieser Erzeugnisse seien nicht durch den Revisionswerber erfolgt, gehe ins Leere; vergleiche auch VwGH 16.10.2024, Ra 2024/11/0110). Mit der Auffassung, dem Vertreiber der verfahrensgegenständlichen Nachfüllbehälter könne die Verletzung der Meldepflicht gemäß Paragraph 10 b, Absatz 2, TNRSG bzw. Mängel des Beipackzettels im Sinne des Paragraph 10 c, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG, eine mangelhafte Liste im Sinne des Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer eins und 2 TNRSG und das Erscheinen unzulässiger Angaben iSd. Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 TNRSG nicht zur Last gelegt werden, verkennt das VwG, dass dem Beschuldigten im Straferkenntnis (nur) das - entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG erfolgte - Inverkehrbringen der verfahrensgegenständlichen Nachfüllbehälter angelastet wurde, weshalb die belangte Behörde die Bestrafung in diesen Punkten auch jeweils ausdrücklich auf die Strafbestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG gegründet hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110058.L01