Verwaltungsgerichtshof
23.02.2023
Ra 2022/11/0025
Für die Vertrauenswürdigkeit einer juristischen Person ist jene ihrer vertretungsbefugten Organe maßgeblich vergleiche VwGH 19.9.1984, 83/11/0167 [VwSlg. 11.527 A]), wobei es nicht auf die gewerberechtliche Verantwortlichkeit ankommt vergleiche VwGH 27.3.1990, 89/11/0080 [VwSlg. 13.154 A]). Die belangte Behörde hat daher zutreffender Weise die Vertrauenswürdigkeit der Revisionswerberin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, anhand jener ihres handelsrechtlichen und nicht ihres gewerberechtlichen Geschäftsführers geprüft.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110025.L03