Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0025

Rechtssatz

Für die Vertrauenswürdigkeit einer juristischen Person ist jene ihrer vertretungsbefugten Organe maßgeblich vergleiche VwGH 19.9.1984, 83/11/0167 [VwSlg. 11.527 A]), wobei es nicht auf die gewerberechtliche Verantwortlichkeit ankommt vergleiche VwGH 27.3.1990, 89/11/0080 [VwSlg. 13.154 A]). Die belangte Behörde hat daher zutreffender Weise die Vertrauenswürdigkeit der Revisionswerberin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, anhand jener ihres handelsrechtlichen und nicht ihres gewerberechtlichen Geschäftsführers geprüft.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110025.L03