Verwaltungsgerichtshof
27.02.2025
Ro 2022/11/0013
In den Erläuterungen zu Paragraph 29, Absatz 2, LSD-BG Regierungsvorlage 1111 BlgNR 25. GP, 21) wird auf die Rechtsfigur "der tätigen Reue im Sinne des Paragraph 167, StGB" abgestellt. Nach Paragraph 167, StGB kommt dem Täter tätige Reue - und damit eine Aufhebung der Strafbarkeit - (nur) dann zustatten, wenn der ganze aus der Tat entstandene Schaden gutgemacht wird, bevor die Behörde vom Verschulden des Täters erfahren hat vergleiche etwa OGH 29.7.2020, 13 Os 57/20m, mwN). Paragraph 29, Absatz 2, LSD-BG bezieht sich also jedenfalls nicht auf Fälle, in denen die Nachzahlung des geschuldeten Entgelts erst nach Einschreiten der Verwaltungsstrafbehörde (dem regelmäßig "Erhebungen" der zuständigen Einrichtung vorangehen) erfolgt. Im Revisionsfall kann daher - angesichts der erst nach der Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde erfolgten Nachzahlung - keine Rede von einer Rechtzeitigkeit iSd. Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG bzw. Paragraph 167, StGB und damit vom Entfall der Strafbarkeit sein.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022110013.J03