Verwaltungsgerichtshof
25.11.2024
Ra 2022/10/0073
GRS wie 99/10/0278 E 3. Juli 2000 VwSlg 15454 A/2000 RS 2 (hier: Dass gegenständlich eine Frist für die Durchführung der Ersatzpflanzung gesetzt wurde, ist im Zusammenhang mit dem Beginn der Verfolgungsverjährung ohne Bedeutung.)
Die Nichtbefolgung eines Ersatzpflanzungsauftrages ist ein
Unterlassungsdelikt; das strafbare Verhalten dauert solange an,
solange die Ersatzpflanzung nicht vorgenommen wird. Die
Verjährungsfrist beginnt daher erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022100073.L04