Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0073

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0278 E 3. Juli 2000 VwSlg 15454 A/2000 RS 2 (hier: Dass gegenständlich eine Frist für die Durchführung der Ersatzpflanzung gesetzt wurde, ist im Zusammenhang mit dem Beginn der Verfolgungsverjährung ohne Bedeutung.)

Stammrechtssatz

Die Nichtbefolgung eines Ersatzpflanzungsauftrages ist ein

Unterlassungsdelikt; das strafbare Verhalten dauert solange an,

solange die Ersatzpflanzung nicht vorgenommen wird. Die

Verjährungsfrist beginnt daher erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022100073.L04