Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2023

Geschäftszahl

Ro 2022/10/0006

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2022/10/0007

Ro 2022/10/0008

Ro 2022/10/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0147 E 27. Juni 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist der Behörde nicht in die Hand gegeben, im Wege eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung seines Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht in Betracht kommt (Hinweis E 19.10.1993, 91/04/0241).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022100006.J07