Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0122

Rechtssatz

Ein für eine bestimmte Person ausgestelltes ärztliches Gutachten, mit dem das Risiko einer konkreten Impfung für diese individuelle Patientin beurteilt werden soll, ist von Paragraph 55, ÄrzteG 1998 umfasst und darf daher grundsätzlich nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung ausgestellt werden. Schon das Ausstellen des ärztlichen Gutachtens trotz (begründungslosen) Unterlassens einer Untersuchung der Patientin stellt eine Berufspflichtverletzung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 dar. Dieses Ergebnis hängt von der Richtigkeit des Inhalts des Gutachtens nicht ab.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090122.L04