Verwaltungsgerichtshof
29.03.2023
Ra 2022/09/0094
GRS wie Ra 2020/06/0139 E 17. Mai 2022 RS 2 (hier nur der erste Satz)
Paragraph 3, des COVID-19-VwBG 2020 änderte nichts an den einfachgesetzlich in Paragraphen 24, 25, 44 und 48 VwGVG 2014 verankerten allgemeinen Regelungen über die Durchführung mündlicher Verhandlungen. Die genannte Gesetzesbestimmung trug in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz leg. cit. dem in Artikel 6, MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, welches regelmäßig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet, grundsätzlich Rechnung, indem es die Regelung ermöglichte, mündliche Verhandlungen durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich war. In diesem Fall konnte diese gemäß Paragraph 3, letzter Satz leg. cit. auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden vergleiche VfGH 8.10.2020, E 1873 aus 2020,).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090094.L02