Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/09/0011 E 29. März 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Der VfGH hat mit dem vom Bundeskanzler am 21. März 2023 in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2023, kundgemachten Erkenntnis vom 9. März 2023, G 38 aus 2023,, u.a. die Wortfolge "Bescheide und" in Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, mit Ablauf des 31. März 2024 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Ferner sprach er nach Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG aus, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 9. März 2023 beim BVwG anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Eine Ausdehnung auf die beim VwGH anhängigen Verfahren wurde nicht verfügt vergleiche demgegenüber VfGH 9.3.2023, G 295 aus 2022,, u.a.). Der Revisionsfall ist daher kein Anlassfall und vom VwGH noch auf Grund der alten Rechtslage zu entscheiden; eine neuerliche Anfechtung der erwähnten Wortfolge ist nicht zulässig (VwGH 14.10.2011, 2009/09/0256).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090094.L03