Verwaltungsgerichtshof
21.10.2022
Ra 2022/09/0042
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/09/0048
Zentrale Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG 1967 nicht über Anträge zu entscheiden, sondern in Ausübung ihres Aufsichtsrecht die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der ihrer Aufsicht unterliegenden Organe der Personalvertretung zu prüfen. Erforderlichenfalls ist sodann gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PVG 1967 durch Bescheid ein Beschluss aufzuheben oder ein Personalvertretungsorgan aufzulösen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090042.L08