Verwaltungsgerichtshof
21.10.2022
Ra 2022/09/0042
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/09/0048
Die Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen und Personalvertreter ergeben sich aus den Paragraphen 25, ff PVG 1967. Ein eigenständiges Recht eines Personalvertreters, der Mitglied eines Organs der Personalvertretung ist, darauf, dass sämtliche Entscheidungen des betreffenden Personalvertretungsorgans rechtmäßig zu sein hätten oder auf Überprüfung sämtlicher Entscheidungen seines Personalvertretungsorgans, an denen er nicht durch Zustimmung mitgewirkt hat, auf Rechtmäßigkeit durch die Aufsichtsbehörde, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090042.L04