Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0042

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/09/0048

Rechtssatz

Die Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen und Personalvertreter ergeben sich aus den Paragraphen 25, ff PVG 1967. Ein eigenständiges Recht eines Personalvertreters, der Mitglied eines Organs der Personalvertretung ist, darauf, dass sämtliche Entscheidungen des betreffenden Personalvertretungsorgans rechtmäßig zu sein hätten oder auf Überprüfung sämtlicher Entscheidungen seines Personalvertretungsorgans, an denen er nicht durch Zustimmung mitgewirkt hat, auf Rechtmäßigkeit durch die Aufsichtsbehörde, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090042.L04