Verwaltungsgerichtshof
21.10.2022
Ra 2022/09/0042
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/09/0048
Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung vermag lediglich das Abweichen eines angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des VwGH nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen. Das Abweichen des VwG von der Spruchpraxis der belangten Behörde oder deren Vorgängerin - mag diese auch ständig und einheitlich sein - wirft deshalb für sich keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, hat doch nun das VwG die Entscheidungen der Personalvertretungsaufsichtsbehörde an Hand des Gesetzes (und allenfalls bereits ergangener Rechtsprechung des VwGH) zu überprüfen. Auch wenn eine bisherige Spruchpraxis der (vormals) zuständigen Behörde dabei ein Begründungsargument darstellen kann, scheidet eine Bindung an deren Entscheidungen damit bereits von vornherein aus.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090042.L02