Verwaltungsgerichtshof
01.09.2022
Ra 2022/09/0038
Aus der Aussage des einschreitenden Arztes, der Arbeitnehmer dürfe sich zu Einkäufen und zum Aufsuchen der Apotheke vom Quarantäneort entfernen, kann nicht geschlossen werden, dass a) keine dringende Gefahr und b) keine Absonderungsmaßnahme vorliegt. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer den Quarantäneort zum - kurzfristigen - Aufsuchen der Apotheke und zum Einkaufen verlassen durfte, steht dem Vorliegen einer dringenden Gefahr nicht entgegen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090038.L08