Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0038

Rechtssatz

Aus der Aussage des einschreitenden Arztes, der Arbeitnehmer dürfe sich zu Einkäufen und zum Aufsuchen der Apotheke vom Quarantäneort entfernen, kann nicht geschlossen werden, dass a) keine dringende Gefahr und b) keine Absonderungsmaßnahme vorliegt. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer den Quarantäneort zum - kurzfristigen - Aufsuchen der Apotheke und zum Einkaufen verlassen durfte, steht dem Vorliegen einer dringenden Gefahr nicht entgegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090038.L08