Verwaltungsgerichtshof
01.09.2022
Ra 2022/09/0038
Findet die Quarantäneanordnung des Arztes "an Ort und Stelle" statt, so ist nicht von Vorneherein ausgeschlossen, dass von diesem Arzt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wird, der grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 32, EpidemieG 1950 auslösen kann. Dafür ist zunächst zu klären, ob es sich bei dem betreffenden Arzt um einen solchen handelt, der im "öffentlichen Sanitätsdienst" steht, weil nur solche gemäß Paragraph 43, EpidemieG 1950 zur Setzung der in den Paragraphen 7 bis 14 EpidemieG 1950 "bezeichneten Vorkehrungen" - worunter also auch die Absonderungsmaßnahmen fallen - befugt sind.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090038.L05