Verwaltungsgerichtshof
01.09.2022
Ra 2022/09/0038
GRS wie Ra 2015/03/0048 E 20. Dezember 2016 RS 2
Sofern weder ein Bescheid noch ein Vollstreckungsakt vorliegt, ist die mündliche Äußerung eines Verwaltungsorgans nur dann als Befehl zu werten, wenn sie nach den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen ist.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090038.L03