Verwaltungsgerichtshof
01.09.2022
Ra 2022/09/0038
GRS wie Ra 2021/09/0173 E 23. November 2021 RS 4
Nach Paragraph 43, Absatz 3, EpidemieG 1950 sind in (sonstigen) Fällen dringender Gefahr die in Paragraph 5, Absatz eins, EpidemieG1950 bezeichneten Erhebungen und die in den Paragraphen 7 bis 14 EpidemieG 1950 bezeichneten Vorkehrungen auch sofort an Ort und Stelle von den zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Ärzten zu treffen. Diese als zur Setzung verfahrensfreier Verwaltungsakte zu verstehende Ermächtigung hat jedoch zur Voraussetzung, dass es sich - sofern nicht eine der ausdrücklich aufgezählten Erkrankungen vorliegt - um einen Fall "dringender Gefahr" handelt, also Gefahr im Verzug gegeben ist. Ferner hat die Maßnahme von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt gesetzt zu werden und dies muss "an Ort und Stelle" erfolgen. Diese drei Voraussetzungen sind kumulativ erforderlich.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090038.L02