Verwaltungsgerichtshof
04.05.2022
Ra 2022/09/0029
GRS wie Ra 2018/01/0287 E 16. Juni 2020 RS 1
Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen vergleiche etwa VwGH 6.8.2018, Ra 2018/17/0100, Rn. 8). Eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090029.L07