Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0029

Rechtssatz

Das COVID-19-Maßnahmengesetz sowie die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zählen zum Kompetenztatbestand des "Gesundheitswesens" gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG, das in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. In Artikel 102, Absatz 2, B-VG wird das "Gesundheitswesen" jedoch nicht erwähnt; es gibt auch keine sonstige verfassungsgesetzliche Ermächtigung zum Vollzug des "Gesundheitswesens" unmittelbar durch Bundesbehörden. Soweit daher ein Bundesminister (oder ein ihm zurechenbarer Organwalter) auf dem Gebiet des "Gesundheitswesens" einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt, wird er als organisatorische Bundesbehörde in mittelbarer Bundesverwaltung tätig. Für eine etwaige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist daher der Rechtszug an das jeweilige VwG des Landes eröffnet vergleiche VwGH 27.2.2019, Ro 2016/04/0048).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090029.L03