Verwaltungsgerichtshof
04.05.2022
Ra 2022/09/0029
Den Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des BVwG dann nicht besteht, "wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist" vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 15). Die Vollziehung von Angelegenheiten in der Ministerialinstanz, wenn sie gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG besorgt wird, zählt notwendigerweise zur unmittelbaren Bundesverwaltung. Dies gilt nicht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist oder der Bundesminister als solche tätig wird.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090029.L02