Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2023

Geschäftszahl

Ro 2022/09/0005

Rechtssatz

Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2, RStDG mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird. Auch wenn eine Dienstunfähigkeit im Sinn des vom Personalsenat in Betracht gezogenen Tatbestand des Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2, RStDG im Gegensatz zum BDG 1979, das gemäß Paragraph 14, Absatz eins, legcit. eine dauernde Dienstunfähigkeit (zum Begriff der Dienstunfähigkeit siehe Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979) voraussetzt, kein zeitliches Element enthält, so muss jedenfalls zum angeführten Zeitpunkt eine Dienstunfähigkeit vorliegen. Schon zur Verhinderung eines Verstoßes gegen die durch Artikel 87 und 88 B-VG normierten Unabhängigkeitsgarantien (OGH 4.10.1993, Dg 1/93; 17.12.2002, Dg 2/02) ist zudem eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu erstellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022090005.J04