Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2023

Geschäftszahl

Ro 2022/09/0005

Rechtssatz

Nach der zu Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH unterliegen Aussetzungsentscheidungen nicht dem Revisionsausschluss gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG. Dies wird insbesondere auch mit Rechtsschutzüberlegungen begründet; könnten sich doch ansonsten Antragsteller gegen eine Verfahrensaussetzung selbst dann nicht zur Wehr setzen, wenn damit ein jahrelanger Verfahrensstillstand verbunden und diese Entscheidung mit einem gröblichen Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch) belastet wäre (VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089). Auch wenn das vorliegende Dienstbeurteilungsverfahren nicht auf Antrag des Revisionswerbers, sondern gemäß Paragraph 51, Absatz 5, RStDG von Amts wegen eingeleitet wurde, sind diese Erwägungen auch auf den hier gegenständlichen Beschluss des Personalsenats übertragbar. Geht doch bereits aus der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, RStDG, wonach die Dienstbeschreibung im ersten Quartal nach Ablauf des Beurteilungszeitraumes vorzunehmen ist, hervor, dass die Dienstbeschreibung auf Basis aktueller Eindrücke erstellt werden soll. Der angefochtene Beschluss unterliegt somit nicht dem Revisionsausschluss gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022090005.J03