Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0005

Rechtssatz

Die - positive - Beurteilung des Zweckes der Entdeckung und Untersuchung von Denkmalen ist Voraussetzung für eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 11, Absatz eins, DMSG 1923. Eine (auch umfangreichere) Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen, die für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht entscheidend sind, führt für sich noch nicht dazu, dass inhaltlich in der Sache zu entscheiden wäre. Auch in einem solchen Fall erfolgt gerade keine inhaltliche Entscheidung über die Frage, ob - aufgrund eines zulässigen Antrags - die Bewilligung zu erteilen oder eine Nachforschung zum Zweck der Entdeckung und Untersuchung von Denkmalen zu untersagen ist. Lediglich bei Vorliegen von berechtigten Bedenken gegen die Ausgrabungstätigkeit hätte das Bundesdenkmalamt den gestellten Bewilligungsantrag abzuweisen vergleiche VwGH 18.10.1989, 89/09/0072 u.a., VwSlg. 13046 A).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090005.L02