Verwaltungsgerichtshof
01.09.2022
Ro 2022/09/0004
Die Dienstpflichtverletzungen der mehrfachen punktuellen Verfahrensverzögerungen im Zusammenhang mit Fristsetzungsanträgen über teilweise mehrere Jahre sind schon ihrer Art nach geeignet, der Anwendung einer bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 78, Absatz eins, Wr DO 1994 entgegenzustehen (nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist dabei ua insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung und den Grad des Verschuldens Bedacht zu nehmen).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022090004.J05