Verwaltungsgerichtshof
01.09.2022
Ro 2022/09/0004
Bezüglich der Strafbemessung im Zusammenhang mit Säumigkeiten in mehreren Verfahren betreffend Fristsetzungsanträge - unrichtige Prioritätensetzung bei der Behandlung offener Verfahren - führt das VwG aus, der Richter des VwG habe diese Säumnisse nach jeweiliger Aktendurchsicht in Abwägung mit anderen Fällen bewusst in Kauf genommen. Dies könnte (zumindest) als Annahme der Schuldform "dolus eventualis" gewertet werden. Die weiteren Ausführungen, dass er nach individueller Prüfung und - nach Qualifizierung als "unheikel" den "Fristsetzer habe halt länger liegen lassen", sprechen jedoch für die Annahme der Schuldform der Wissentlichkeit, womit sich die Begründung zur Schuldform als widersprüchlich erweist.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022090004.J03