Verwaltungsgerichtshof
01.09.2022
Ro 2022/09/0004
GRS wie Ra 2015/08/0211 B 26. September 2016 RS 1
Im Hinblick auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht alle notwendigen Beweise aufzunehmen und darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 2016, Ra 2015/08/0006, und vom 10. April 2013, 2011/08/0169).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022090004.J02