Verwaltungsgerichtshof
15.10.2025
Ra 2022/08/0174
GRS wie Ra 2019/11/0209 E 23. Juni 2020 RS 2
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schließt es auch nicht von vornherein aus, danach die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080174.L13