Verwaltungsgerichtshof
15.10.2025
Ra 2022/08/0174
Das Gesetz stellt es bei Erfüllung der in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG normierten Tatbestände in das pflichtgemäße Ermessen des VwG, ob von einer Verhandlung abgesehen wird. Trotz Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des VwG die Durchführung einer Verhandlung geboten sein vergleiche VwGH 15.12.2023, Ra 2023/09/0139, mwN), so etwa, wenn zur Beurteilung relevante (strittige) Sachverhaltselemente geklärt und der Entscheidung zugrunde gelegt wurden vergleiche VwGH 25.10.2023 Ra 2023/08/0034, zur Frage der Verhandlungspflicht bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags; weiters VwGH 23.6.2020, Ra 2019/11/0209; 7.2.2022, Ra 2021/11/0177, zur Verletzung der Verhandlungspflicht im Fall von gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlüssen).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080174.L12