Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0174

Rechtssatz

Soweit Baueisenbiegerarbeiten - Gleiches muss für die Abgrenzung hinsichtlich von Tätigkeiten eines Baumeisterbetriebs bzw. eines Bauunternehmens gelten - im Rahmen einer standardisierten bloßen Produktion von Baustoffen bzw. Baumaterial in großer Stückzahl für den Markt ausgeübt werden, ist ein Betrieb nicht mit einer einschlägigen Tätigkeit für konkrete Bauten befasst und unterliegt folglich nicht dem Anwendungsbereich des BUAG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080174.L09