Verwaltungsgerichtshof
15.10.2025
Ra 2022/08/0174
Soweit Baueisenbiegerarbeiten - Gleiches muss für die Abgrenzung hinsichtlich von Tätigkeiten eines Baumeisterbetriebs bzw. eines Bauunternehmens gelten - im Rahmen einer standardisierten bloßen Produktion von Baustoffen bzw. Baumaterial in großer Stückzahl für den Markt ausgeübt werden, ist ein Betrieb nicht mit einer einschlägigen Tätigkeit für konkrete Bauten befasst und unterliegt folglich nicht dem Anwendungsbereich des BUAG.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080174.L09