Verwaltungsgerichtshof
15.10.2025
Ra 2022/08/0174
Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 99, Absatz 2, GewO 1994 ergibt sich, dass es sich bei dem darin angeführten Gewerbe "Erzeugung von Betonwaren" um ein solches handelt, das nicht bereits vom Tätigkeitsfeld des "Baumeisters" im Sinn des Absatz eins, dieser Bestimmung erfasst ist und sich daher vom Betriebsbild des "Baumeisters" unterscheidet. Die (bloße) Betonwarenerzeugung ist sohin für sich betrachtet keine Tätigkeit, die dem Gewerbe des Baumeisters unterliegt, mag sie auch durch den Absatz 2, des Paragraph 99, GewO 1994 als (spezielles) Nebenrecht von einem Inhaber des Gewerbes Baumeister (zusätzlich) ausgeübt werden. Sie unterliegt - als solche - daher nicht dem BUAG vergleiche dazu, dass die Ausübung einer Tätigkeit bloß als Nebenrecht eines Gewerbeinhabers nicht zur Folge hat, dass sich die Anwendbarkeit des BUAG auch auf Tätigkeiten in Ausübung dieses Nebenrechts erweitert, auch VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0071, sowie VwGH 15.10.2025, Ro 2022/08/0005).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080174.L05